Gesetze / Kriegsdienstverweigerungsgesetz
KDVG§ 5 Anerkennung
Stand: 10.06.2019
Die Antragstellerin ist als Kriegsdienstverweigerin und der Antragsteller ist als Kriegsdienstverweigerer anzuerkennen, wenn
1.
der Antrag vollständig ist (§ 2 Abs. 2),
2.
die dargelegten Beweggründe das Recht auf Kriegsdienstverweigerung zu begründen geeignet sind und
3.
das tatsächliche Gesamtvorbringen und die dem Bundesamt bekannten sonstigen Tatsachen keine Zweifel an der Wahrheit der Angaben der Antragstellerin oder des Antragstellers begründen oder die Zweifel aufgrund einer Anhörung nach § 6 nicht mehr bestehen.
Wird zitiert von 70 Entscheidungen zu § 5 KDVG →
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Nach Gewicht
- VG Saarland Saarlouis, 27.04.2010 – 2 K 186/09
- BVerfG, 24.04.1985 – 2 BvF 2/83, 2 BvF 3/83, 2 BvF 4/83, 2 BvF 2/84 · Kriegsdienstverweigerung IIZitiert von 77
- BVerwG, 16.04.2009 – 6 B 106.08Zitiert von 2
- VG Münster, 19.11.2015 – 5 K 2129/14
- BVerwG, 26.06.2014 – 6 B 17/14Kriegsdienstverweigerung; Anforderungen an den Nachweis einer Gewissensentscheidung; Vorteilsausgleich von AusbildungskostenZitiert von 13
- BVerwG, 13.09.2010 – 6 B 31/10Unvollständiger Anerkennungsantrag; Parteivernehmung; Vollprüfung; Kriegsdienstverweigerer
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 20.04.2023 – 8 K 6398/21
- VG Gera, 29.09.2021 – 1 K 2454/19 Ge
- BVerwG, 03.08.2018 – 6 B 124/18Kriegsdienstverweigerung eines BerufssoldatenZitiert von 12
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